Sport

Kurswahlen

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11.09.2010

Sport-Sponsoring

Mit einer großzügigen Spende für Fitnessbänder und Hanteln haben sich Selbstständige und Unternehmer aus Marburg für den Schulsport engagiert.

  • Die Tischlerei Weigand,
  • das Zimmereigeschäft Groß,
  • das Steuerbüro Blanke und Klee
  • und Zahnärztin Dr. Wickert

ermöglichten der Elisabethschule, den Sportunterricht mit Geräten zu unterstützen, die hauptsächlich der Verbesserung der Kondition dienen.

Angesichts der immer wieder beklagten Bewegungsarmut unserer Jugendlichen hat es sich die Elisabethschule in den letzten Jahren zur Aufgabe gemacht, die Schüler in diesem Bereich besonders zu fördern. Sie freut sich über die Erweiterung ihres Pools an Sportgeräten und dankt den Sponsoren für ihre Hilfsbereitschaft.

S. Malkus, T. Meinel

22.02.2010

ERLASSE

Auszüge aus dem Erlass vom 15.9.2003,
geändert durch den Erlass vom 01.4.2004:

Schulwanderungen und Schulfahrten

Hinweise für Eltern

Vorbemerkung
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.

Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.

Allgemeine Regelungen

  1. Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen; von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Mehrtägige Veranstaltungen sind nur durchzuführen, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind. Dies setzt bei den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern in geheimer Abstimmung zu ermittelnde zustimmende Mehrheitsbeschlüsse voraus.
  2. Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die pädagogische Zielsetzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Finanzierungsplan vorzulegen.
    Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren.

Gesundheitliche Richtlinien

Vor mehrtägigen Veranstaltungen sollen minderjährige Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler eine eigene Erklärung darüber abgeben, dass sie zurzeit frei sind von ansteckenden Krankheiten. Auf organische Leiden, welche die Leistungsfähigkeit einschränken, ist hinzuweisen.

Vertragsgestaltung

  1. Die für die Schulfahrten erforderlichen Verträge mit den Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen schließen die Lehrkräfte im Namen der Eltern der Schülerinnen und Schüler oder im Namen der volljährigen Schülerinnen und Schüler ab. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 427 BGB ist auszuschließen.
  2. Vertragsverpflichtungen dürfen die Lehrkräfte erst eingehen, wenn zuvor die schriftlichen Zustimmungen der Eltern bzw. die erforderlichen Erklärungen und die Genehmigung erteilt worden sind.

Versicherungsschutz

  1. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung, auch im Ausland, stehen.
  2. Hierunter fallen insbesondere die Hinfahrt zum Zielort, die Rückfahrt, der Schulweg und die Teilnahme am Unterricht einer Gastschule sowie gemeinsame Veranstaltungen der Gruppe unter Aufsicht der Lehrkraft; weiterhin solche Veranstaltungen, die nach Neigung und Interesse außerhalb des Klassen- oder Gruppenverbandes besucht werden und die von der Lehrkraft als pädagogisch zweckdienlich und mit den Zielen der schulischen Veranstaltung vereinbar beurteilt werden.
  3. Den Eltern der Schülerinnen und Schüler wird empfohlen, für nicht versicherte Bereiche eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Dauer des Aufenthaltes abzuschließen. Dies gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend.

Aufsichtspflicht

Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich gelten für alle Schulwanderungen und Schulfahrten die Regelungen über die Aufsichtspflicht in der "Verordnung über die Aufsicht über Schüler" in der jeweils geltenden Fassung. Bei grobem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers kann diese bzw. dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern bzw. auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Schülerinnen, Schüler und Eltern sind vor Beginn einer mehrtägigen Veranstaltung schriftlich darüber zu informieren.

Kosten

  1. Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten - Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder) sollen bei

    - Inlandsfahrten höchstens 150 EUR
    - Auslandsfahrten höchstens 225 EUR

    je Schülerin oder Schüler betragen. Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen.

  2. Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern bei

    - Inlandsfahrten 300 EUR
    - Auslandsfahrten 450 EUR  nicht übersteigen.

Erstattungen von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte

  1. Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern.
  2. Die Schulen erstellen einen Schulwanderungen- und -fahrtenplan im Rahmen der von der Schule zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten.
  3. Lehr- und Hilfskräfte sind gehalten, Freifahrten, Freiflüge, die jeweils günstigsten Sondertarife sowie die Möglichkeit kostenloser Unterbringung und Verpflegung in Anspruch zu nehmen.

Auszüge aus dem Erlass vom 28.3.1985

Rechtliche Grundlagen für die Regelung
der Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten

 

Nachstehende Veranstaltungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden:
...
f) Benutzung von Ski, Rodel oder Schlittschuhen bei Wanderungen,
...

Während dieser Veranstaltungen muss der Lehrer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Der Lehrer soll Schüler bis einschließlich zur Klasse/Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies erforderlich ist. Bei Übernachtungen hat sich der aufsichtführende Lehrer oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei Unterbringung der Schüler in Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.

Bei Wandertagen und Lehrausflügen der Klassen/Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft zugezogen werden, wenn die Klasse/Jahrgangsstufe mehr als 25 Schüler umfasst. Bei Wandertagen und Lehrausflügen der Klassen/Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Zuziehung einer zweiten Aufsichtsperson (Hilfskraft) nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei behinderten Schülern können mehrere Hilfskräfte zugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Behinderung erforderlich ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen soll außer dem verantwortlichen Lehrer eine Hilfskraft die Schüler begleiten. Bei Koedukationsklassen sind die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft zu betreuen. Entsprechendes gilt für Jungenklassen (Mädchenklassen), deren Wanderfahrt usw. von einer Lehrerin (Lehrer) geleitet wird. Dies gilt nicht für die Klassen/Jahrgangsstufen 11 bis 13. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Als Hilfskraft (Hilfsaufsichten) kommen außer Lehrern und Lehramts- Studienreferendaren auch Praktikanten, Hospitanten, Schülereltern und Ehegatten der Lehrer in Betracht. Stehen solche Hilfskräfte nicht zur Verfügung, können auch vertrauenswürdige Schüler über 16 Jahren mit schriftlicher Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten als Hilfsaufsicht bestellt werden. Die Bestellung der Hilfskräfte erfolgt durch den Schulleiter; die Bestellung ist aktenkundig zu machen.

Will ein Schüler die Klasse oder Gruppe während der Veranstaltung ausnahmsweise zeitweise verlassen, so bedarf er der Genehmigung des aufsichtführenden Lehrers.

Will der Schüler während eines Aufenthalts Verwandte oder Bekannte besuchen oder bei ihnen übernachten, so darf der aufsichtführende Lehrer die Genehmigung nur erteilen, wenn er im Besitz einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten ist, aus der hervorgeht, dass der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Klasse oder Gruppe nicht der Aufsichtspflicht der Schule unterliegt und die Erziehungsberechtigten für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schüler sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmung besonders hinzuweisen.

Schülern aller Schulformen der Klassen/Jahrgangsstufen 8 und 9 kann bei Wanderfahrten, Lehrausflügen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten im Inland und im deutschsprachigen Ausland gestattet werden, sich einzeln oder in Gruppen bis spätestens 20.00 Uhr ohne Beaufsichtigung durch Lehrer frei zu bewegen, wenn die Erziehungsberechtigten sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklären, die Schüler entsprechend belehrt worden sind und auf Grund ihrer Reife und Persönlichkeitsentwicklung mit Fehlverhalten, das Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist.

Ein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur, wenn die Schüler nach Neigung und Interesse außerhalb des Klassen- oder Gruppenverbandes Orte oder Veranstaltungen besuchen, die vom Lehrer als pädagogisch zweckdienlich und mit den Zielen der schulischen Veranstaltung vereinbar beurteilt werden und deren Besuch der Lehrer zuge-stimmt hat. Der Lehrer oder ausnahmsweise eine der in Nr. 4 Abs. 2 genannten Personen müssen in diesen Fällen jederzeit für die Schüler erreichbar sein. Die Erziehungsberechtigten sind hierauf vor Antritt der Veranstaltung von der Schule schriftlich hinzuweisen.

Der Lehrer kann die Gestattung nach Satz 1 widerrufen, wenn er begründeten Anlass zur Befürchtung hat, dass Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch besondere Umstände gefährdet werden.

Schüler, deren Erziehungsberechtigte die schriftliche Einverständ-niserklärung nicht abgeben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch Lehrer oder Hilfskräfte zu beaufsichtigen.

 

Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei Skikursen

  1. Wegen der Gefahren - insbesondere im Alpenraum - und der damit verbundenen besonderen Verantwortung kann die Leitung eines Skikurses nur ein Lehrer übernehmen, der

    - in der ersten Ausbildungsphase im Schwerpunkt Skilauf
      ausgebildet worden ist oder

    - während eines Skikurses des Hessischen Instituts
      für Lehrerfortbildung bzw. einer von mir beauftragten
      anderen Institution die entsprechende Qualifikation
      erworben hat oder

    - die Übungsleiter-Oberstufen- bzw. Lehrwarte-Lizenz
      des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e.V.
      oder der ihm angeschlossenen Organisation besitzt
      oder staatlich geprüfter Skilehrer ist.

  2. Für den Skiunterricht sollen nur Lehrkräfte herangezogen werden, die mit den Problemen der Sicherheit und den didaktischen und methodischen Fragen nachweislich vertraut sind und die modernen Fachhilfen demonstrieren können (s. Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Übungsleiter "Grundstufe" im Deutschen Skiverband- bzw. Organisation des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e.V.).

  3. Die Schüler sind bereits bei der Vorbereitung eines Skikurses und danach auch am Veranstaltungsort insbesondere über
    - winterliche Berggefahren
    - Orientierung im Gelände
    - Verhaltensregeln für Skiläufer auf Pisten und in Loipen,
      an Liften und Bergbahnen
    zu informieren.
    Die Gruppengröße darf pro Lehrer 15 Schüler nicht übersteigen; die von einzelnen alpinen Ländern getroffenen besonderen Regelungen sind zu beachten.